Biodiversität

Biologische Vielfalt ist eine unverzichtbare Ressource, aber auch ein vielseitiges und zunehmend bedeutendes Produkt der Landwirtschaft in der Schweiz.

Standortwahl

Eher magere, sonnige Standorte mit wenig Unkrautdruck sind für die Anlage einer artenreichen Heuwiese ideal. Mit der richtigen Mischung und etwas Geduld gelingt sie aber auf fast jedem Standort.

Ansaat

Wiesenblumen verlangen meist eine möglichst flache Saat, am besten mit einem pneumatischen Sägerät. Das Saatbett muss abgesetzt und feinkrümelig sein. Wichtig ist das Anwalzen nach der Saat, idealerweise mit einer Rauwalze.

Pflege/Nutzung

Eine starke Verunkrautung mit einjährigen Ackerkräutern ist normal und kann das Aufkommen der gesäten Arten gar fördern (Deckfruchteffekt), sofern der Pflegeschnitt rechtzeitig erfolgt. Als Faustregel gilt: Sobald sich der Krautbestand zu schliessen beginnt, schneiden. Häufig sind nach der Aussaat bis zu drei Pflegeschnitte nötig. Die Schnitthöhe sollte 7–9 cm betragen, das Schnittgut ist abzuführen. Erster Schnitt: Frühestens bei beginnender Samenreife der Wiesenmargerite (Achtung: Nutzungsvorschriften für den ersten Schnitt einhalten). Zweiter Schnitt: Frühestens wenn nur noch wenige Blüten der Wiesenflockenblume vorhanden sind. Ein dritter Schnitt oder schonende Herbstweide kann in den ersten wüchsigen Jahren nötig sein.

Düngung

Extensiv genutztes Wiesland erfordert keine Düngung. Wenig intensiv genutzte Flächen können mit geringen Gaben von gut verrottetem Mist (10–12 t/ha) ausreichend versorgt werden.

Futterwert

Wegen dem hohen Rohfasergehalt eignet sich das Futter nicht für Hochleistungstiere. Ideal ist die Verwertung als Heu für Galtkühe, Mutterkühe, Rinder und Schafe.

Vielseitige Kulturlandschaften ermöglichen es einer grossen Artenvielfalt zu interagieren. Indem Strukturen gefördert werden, die den Bedürfnissen von Nützlingen angepasst sind, werden diese gezielt gefördert, was sich positiv auf die natürliche Bekämpfung von Schädlingen in angrenzenden Kulturen auswirkt. Erkenntnisse aus dieser funktionellen Biodiversität fliessen aktuell in die Mischrezepturen der neuen BFF-Elemente «Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge» ein, bestehend aus überwiegend einheimischen Wildkräutern.

Seit 2015 sind Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge als BFF-Elemente als Hauptkultur in der Tal- und Hügelzone anerkannt, sofern sie mindestens 100 Tage bestehen bleiben.

Einzelne Flächen dürfen 50 a nicht überschreiten und maximal 50 % des BFF-Mindestanteils darf auf ÖLN-Betrieben durch «Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge» erbracht werden.

Die Ansaat hat jährlich neu zu erfolgen, jeweils vor dem 15. Mai. Planung (gute Saatbettvorbereitung) und Standortwahl (Meidung von Beschattung und vernässten, verdichteten Flächen, keine Standorte mit Problemunkräutern wie Blacken und Ackerkratzdisteln) sind ausschlaggebend für einen schönen, vielfältigen und wirkungsvollen Blühstreifen. Dünger und Pflanzenschutzmittel sind nicht erlaubt.

Wegen des Risikos der Verfälschung der einheimischen Flora dürfen die Blühstreifen-Mischungen (alle Mischungen!) in den Zentral- und Südalpen nicht verwendet werden.

Ausschliesslich die fünf durch das BLW bewilligten Mischungen sind im Rahmen des BFF-Elements «Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge» beitragsberechtigt. Der Direktzahlungsbeitrag beträgt Fr. 2’500.–/ha.

Bitte beachten Sie auch das Merkblatt «Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge» von AGRIDEA.

Link AGRIDEA

Rotationsbrache

Standortwahl: Rotationsbrachen (RB) werden auf offenen Acker- oder Dauerkulturflächen im Talgebiet (TZ, HZ) angelegt und lassen sich gut in die Fruchtfolge integrieren. Die gleiche Parzelle darf nach einer RB frühestens in der vierten Vegetationsperiode erneut mit einer RB belegt werden. Flächen mit Unkrautdruck sind nicht geeignet. Ansaat: Die Flächen müssen zwischen dem 1. September und dem 30. April angesät werden und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres (1-jährige RB) oder bis zum 15. September des zweiten bzw. dritten Beitragsjahres (2-jährige RB) bestehen bleiben. Düngung/Pflege/Nutzung: Dünger und Pflanzenschutzmittel sind nicht erlaubt. Die Einzelstock- oder Nesterbehandlung von Problempflanzen ist zulässig sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Schnitt nur zwischen 1. Oktober und 15. März erlaubt, im Grundwasserzuströmbereich kann der Kanton gemäss Gewässerschutzverordnung einen zusätzlichen Schnitt nach dem 1. Juli bewilligen. Mulchen ist erlaubt. Besonderes: Der Biodiversitätsbeitrag beträgt Fr. 3’300.–/ha + evtl. Vernetzungsbeitrag (Fr. 1’000.–).

Buntbrache

Standortwahl: Buntbrachen werden nach Acker- oder Dauerkulturflächen im Talgebiet (TZ, HZ) angelegt. Mindestens 2 bis maximal 8 Jahre muss die Buntbrache am gleichen Standort stehen. Die selbe Parzelle darf frühestens in der vierten Vegetationsperiode nach dem Umbruch wieder mit einer Buntbrache angelegt werden, ausser die Fachstelle für Naturschutz verlangt Verlängerung oder Neuansaat. Flächen mit hohem Unkrautdruck sind nicht geeignet. Düngung/Pflege/Nutzung: Dünger und Pflanzenschutzmittel sind nicht erlaubt. Die Einzelstock- oder Nesterbehandlung von Problempflanzen ist zulässig, sofern diese nicht mit angemessenem Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Im ersten Jahr ist bei grossem Unkrautdruck ein Reinigungsschnitt erlaubt. Ab dem 2. Standjahr kann max. die Hälfte der Fläche zwischen 1. Oktober und 15. März gemäht werden. Umbruch nicht vor dem 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres. Mulchen ist erlaubt. Besonderes: Der Biodiversitätsbeitrag beträgt Fr. 3’800.–/ha + evtl. Vernetzungsbeitrag (Fr. 1’000.–).

Saum

Standortwahl: Saum wird nach Acker- oder Dauerkulturen im Talgebiet (TZ, HZ) oder in den Bergzonen I und II angelegt und ist durchschnittlich maximal 12 Meter breit. Saum steht während mindestens zwei aufeinander folgenden Vegetationsperioden am gleichen Standort. Flächen mit Blacken- oder Ackerkratzdisteldruck sind ungeeignet. Düngung/Pflege/Nutzung: Der Einsatz von Dünger oder Pflanzenschutzmittel ist nicht erlaubt. Nesterbehandlungen von Problempflanzen ist zulässig, sofern diese nicht mit angemessenem Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Das Schnittgut muss nicht abgeführt werden. Mulchen ist erlaubt. Be­sonderes: Der Biodiversitätsbeitrag beträgt Fr. 3’300.–/ha + evtl. Vernetzungsbeitrag (Fr. 1’000.–).

Saum oder Brache angesät – und jetzt?

Säume und Brachen sollten nicht sich selbst überlassen werden. Um die Flächen später wieder problemlos in die Fruchtfolge aufnehmen zu können, sind auch Säume und Brachen zu pflegen. Eine regelmässige Unkrautkontrolle ist unerlässlich um den Unkrautdruck minimal zu halten. Durch die Pflege kann die Qualität gesichert und Folgeproblemen vorgebeugt werden. Pflegeschnitte und leichte Bodenbearbeitung (nur Brachen) hemmen die Vergrasung und fördern die Brachenflora. Gute Pflege während den Standjahren spart viel Ärger in der Folgekultur.

Wie sollen Brachen und Säume aufgehoben werden?

Ist die erforderliche Standzeit erreicht, lohnt es sich, die Aufhebung der Fläche sorgfältig durchzuführen. ÖLN-Betriebe können die Fläche vor dem Umbruch mit einem Totalherbizid abspritzen und anschliessend eine Unkrautkur durchführen. Bio-Betriebe können mit einer sauberen Pflugfurche und korrekt eingestellten Vorschälern die Problempflanzen und allfällige Ausläufer vergraben und so deren erneuten Austrieb abschwächen. Wiederholtes, flaches Eggen bekämpft auflaufende Keimlinge und ausdauernde Pflanzen. Die Wahl der geeigneten Folgekultur (Mais, Getreide und Kunstwiese) erleichtert den Übergang in die Fruchtfolge.